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§ 3 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
3.
bis zu zwei enge Kontaktpersonen
a)
von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1
, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
b)
von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
3.
bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
von
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 CoronaImpfV