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§ 2 Absatz 3 CoronaImpfV
(3) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 CoronaImpfV
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV