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§ 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV
(1)
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Leistungen nach
§ 1 Absatz 1
werden in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind, erbracht.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV
von
§ 1 Absatz 3 Satz 4 CoronaImpfV