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§ 2 Absatz 1 CoronaEinreiseV
(1)
§ 1
gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die
1.
durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
2.
nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
3.
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
4.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
5.
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 CoronaEinreiseV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV