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§ 155 Absatz 1 ZVG
(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
Verweis auf
§ 155 Abs. 1 ZVG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 ZwVwV