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§ 147 Absatz 1 Satz 1 AktG
(1)
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Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den
§§ 46 bis 48, 53
verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus
§ 117
müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Verweis auf
§ 147 Abs. 1 Satz 1 AktG
von
§ 148 Absatz 1 Satz 1 AktG