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§ 17 Absatz 1 ZVG
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
Verweis auf
§ 17 Abs. 1 ZVG
von
§ 147 Absatz 1 Satz 1 ZVG