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§ 117 Absatz 2 ZVG
(2)
1
Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen.
2
Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen.
3
Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
Verweis auf
§ 117 Abs. 2 ZVG
von
§ 142 Satz 1 ZVG