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§ 115 Absatz 4 ZVG
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
Verweis auf
§ 115 Abs. 4 ZVG
von
§ 124 Absatz 3 Satz 1 ZVG