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§ 49 Absatz 3 ZVG
(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Verweis auf
§ 49 Abs. 3 ZVG
von
§ 107 Absatz 2 Satz 2 ZVG