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§ 83 Nummer 6 ZVG
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
§ 83 Nummer 7 ZVG
7.
wenn eine der Vorschriften des
§ 43 Abs. 1
oder des
§ 73 Abs. 1
verletzt ist;
Verweis auf
§ 83 Nr. 6, 7 ZVG
von
§ 100 Absatz 3 Satz 1 ZVG