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§ 39 Absatz 1 ZVG
(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 ZVG
von
§ 40 Absatz 1 Satz 3 ZVG