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§ 205 Absatz 6 BauGB
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 205 Absatz 6 BauGB
von
§ 204 Absatz 3 Satz 2 BauGB