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§ 30f Absatz 1 ZVG
(1)
1
Im Falle des
§ 30d Abs. 1 bis 3
ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach
§ 30e
nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des
§ 30d Abs. 2
der Schuldner, der Aufhebung zustimmt.
2
Auf Antrag des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.
Verweis auf
§ 30f Abs. 1 ZVG
von
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c ZVG