Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 135 Absatz 2 BGB
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 135 Abs. 2 BGB
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 ZVG