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§ 1108 ZPO
§ 1108 Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Verweis auf
§ 1108 ZPO
von
§ 1116 Satz 3 ZPO