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§ 775 Nummer 1 ZPO
1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
§ 775 Nummer 2 ZPO
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
§ 776 ZPO
§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
1
In den Fällen des
§ 775 Nr. 1, 3
sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.
2
In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Verweis auf
§ 775 Nummer 1 und 2 und § 776 ZPO
von
§ 1116 Satz 1 ZPO