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§ 128a Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
§ 128a Absatz 2 Satz 3 ZPO
3
Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
§ 128a Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3)
1
Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Verweis auf
§ 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 ZPO
von
§ 1101 Absatz 2 Satz 2 ZPO