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§ 128a Absatz 1 Satz 2 ZPO
2
Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
§ 128a Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3)
1
Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Verweis auf
§ 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO
von
§ 1100 Absatz 1 Satz 2 ZPO