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§ 1092 Absatz 2 ZPO
(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.
§ 1092 Absatz 3 ZPO
(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
.
§ 1092 Absatz 4 ZPO
(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
findet nicht statt.
Verweis auf
§ 1092 Absatz 2 bis 4 ZPO
von
§ 1092a Absatz 3 Satz 3 ZPO