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§ 130a Absatz 5 Satz 1 ZPO
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Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
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§ 130a Absatz 5 Satz 1 ZPO
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§ 1088 Absatz 1 Satz 2 ZPO