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§ 319 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
2
Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des
§ 130b
, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.
3
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§ 319 Absatz 3 ZPO
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Verweis auf
§ 319 Abs. 2 und 3 ZPO
von
§ 1081 Absatz 3 Satz 1 ZPO