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§ 1025 Absatz 3 ZPO
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den
§§ 1034, 1035, 1037 und 1038
bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Verweis auf
§ 1025 Abs. 3 ZPO
von
§ 1062 Absatz 3 Satz 1 ZPO