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§ 930 Absatz 1 Satz 2 ZPO
2
Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im
§ 804
bestimmten Wirkungen.
Verweis auf
§ 930 Absatz 1 Satz 2 ZPO
von
§ 950 Satz 1 ZPO