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§ 93b Absatz 1 AO
(1) Kreditinstitute haben das nach
§ 24c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach
§ 93 Absatz 7 und 8
zu führen.
Verweis auf
§ 93b Absatz 1 AO
von
§ 948 Absatz 2 Satz 1 ZPO