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§ 758 Absatz 3 ZPO
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Verweis auf
§ 758 Abs. 3 ZPO
von
§ 892 Satz 1 ZPO