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§ 883 Absatz 1 ZPO
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
Verweis auf
§ 883 Abs. 1 ZPO
von
§ 884 Satz 1 ZPO