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§ 882f Absatz 2 ZPO
(2)
1
Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach
§ 882b Absatz 2 Nummer 3
, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß
§ 51
des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß
§ 52
des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde.
2
Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen.
3
Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß
§ 882d Absatz 1 Satz 3
übermittelt worden ist.
4
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Verweis auf
§ 882f Absatz 2 ZPO
von
§ 882g Absatz 1 Satz 3 ZPO