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§ 882h Absatz 1 ZPO
(1)
1
Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt.
2
Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden.
3
Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
Verweis auf
§ 882h Abs. 1 ZPO
von
§ 882d Absatz 3 Satz 2 ZPO