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§ 850a Nummer 1 ZPO
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
§ 850a Nummer 2 ZPO
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
§ 850a Nummer 4 ZPO
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
Verweis auf
§ 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO
von
§ 850d Absatz 1 Satz 1 ZPO