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§ 846 ZPO
§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den
§§ 829 bis 845
unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Verweis auf
§ 846 ZPO
von
§ 849 Satz 1 ZPO