Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 837 Absatz 3 ZPO
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im
§ 1190
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt.
Verweis auf
§ 837 Abs. 3 ZPO
von
§ 837a Absatz 3 Satz 1 ZPO