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§ 802f Absatz 4 ZPO
(4)
1
Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
2
Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
§ 357 Abs. 2
mitzuteilen.
Verweis auf
§ 802f Abs. 4 ZPO
von
§ 836 Absatz 3 Satz 4 ZPO