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§ 829 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen.
2
Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
3
An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.
§ 829 Absatz 3 ZPO
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
Verweis auf
§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
von
§ 835 Absatz 3 Satz 1 ZPO