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§ 720 ZPO
§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Darf der Schuldner nach
§ 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Verweis auf
§ 720 ZPO
von
§ 815 Absatz 3 Satz 1 ZPO