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§ 811a Absatz 4 ZPO
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
Verweis auf
§ 811a Abs. 4 ZPO
von
§ 811b Absatz 4 Satz 2 ZPO