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§ 802d Absatz 1 Satz 3 ZPO
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Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.
§ 802d Absatz 2 ZPO
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Verweis auf
§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO
von
§ 802f Absatz 6 Satz 2 ZPO