Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 802c Absatz 3 ZPO
(3)
1
Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
2
Die Vorschriften der
§§ 478 bis 480, 483
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 802c Abs. 3 ZPO
von
§ 802f Absatz 5 Satz 2 ZPO