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§ 797 Absatz 5 ZPO
(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht zuständig, bei dem nach
§ 23
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Verweis auf
§ 797 Abs. 5 ZPO
von
§ 800a Absatz 2 Satz 1 ZPO