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§ 780 Absatz 1 ZPO
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
Verweis auf
§ 780 Abs. 1 ZPO
von
§ 786a Absatz 1 Satz 1 ZPO