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§ 782 ZPO
§ 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
1
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den
§§ 2014, 2015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind.
2
Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
Verweis auf
§ 782 ZPO
von
§ 783 Satz 1 ZPO