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§ 756 Absatz 2 ZPO
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Verweis auf
§ 756 Abs. 2 ZPO
von
§ 765 Satz 1 Nummer 2 ZPO