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§ 174 Absatz 3 ZPO
(3)
1
An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden.
2
Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.
3
Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des
§ 130a Absatz 4
zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
4
Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
§ 174 Absatz 4 ZPO
(4)
1
Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
2
Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (
§ 130a
) zurückgesandt werden.
3
Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
4
Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
5
Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen.
6
Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (
§ 130a
) zu übermitteln.
Verweis auf
§ 174 Absatz 3 und 4 ZPO
von
§ 753 Absatz 4 Satz 4 ZPO