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§ 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO
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Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
Verweis auf
§ 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO
von
§ 753 Absatz 4 Satz 3 ZPO