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§ 749 ZPO
§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
1
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der
§§ 727, 730 bis 732
entsprechend anzuwenden.
2
Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.
Verweis auf
§ 749 ZPO
von
§ 750 Absatz 2 Satz 1 ZPO