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§ 577a Absatz 1 BGB
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
Verweis auf
§ 577a Absatz 1 BGB
von
§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB