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§ 109 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
2
Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
Verweis auf
§ 109 Abs. 3 ZPO
von
§ 715 Absatz 2 Satz 1 ZPO