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§ 331a ZPO
§ 331a Entscheidung nach Aktenlage
1
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
2
§ 251a Abs. 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 331a ZPO
von
§ 708 Satz 1 Nummer 2 ZPO