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§ 186 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden.
§ 186 Absatz 2 Satz 3 ZPO
3
Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Verweis auf
§ 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
von
§ 699 Absatz 4 Satz 3 ZPO