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§ 16 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
2
Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist;
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 BauGB
von
§ 172 Absatz 1 Satz 3 BauGB